Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen von Trendmade – Inhaber Semra Puchtler

I.Allgemeines

 § 1 Geltungsbereich

(1) Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der Firma Trendmade (nachfolgend TM) mit Unternehmern (nachfolgend „Vertragspartner“). Unternehmer sind insoweit natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Fettgedruckte Hervorhebungen in diesen Bedingungen dienen nur der besseren Orientierung des Lesers und haben keine inhaltliche Bedeutung.

(2) Diese Bedingungen sind wesentlicher Bestandteil aller Angebote und Vertragsannahmen von TM. Sie sind die ausschließliche vertragliche Regelung mit dem jeweiligen Vertragspartner, soweit nicht besondere individuelle Regelungen des Vertrages getroffen wurden.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(4) Mit Ausnahme der Inhaberin, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten sind Mitarbeiter unseres Hauses nicht befugt, von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen zu treffen.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

(1) Angebote von TM sind freibleibend.

(2) Mit der Bestellung der Ware erklärt der Vertragspartner verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Das in der Bestellung liegende Vertragsangebot wird erst durch unsere schriftlich erteilte Bestätigung angenommen. Wir behalten uns aufgrund unserer Abhängigkeit von Zulieferern eine Annahmefrist von vier Wochen vor. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Bei einem Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr schließen wir die Anwendung des § 312 e aus. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Wir werden unseren Vertragspartner über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informieren und eine Gegenleistung zurückerstatten.

(3) An Angeboten, Zeichnungen, Skizzen, Plänen oder sonstigen technischen Unterlagen, die dem Vertragspartner vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigt werden, behält sich TM alle Rechte, insbesondere das Eigentum und das Urheberrecht vor. Ohne Zustimmung von TM darf der Vertragspartner sie nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen, abtreten, an Dritte aushändigen oder sonst wie bekannt geben. Auf Verlangen sind diese an TM unverzüglich zurückzusenden.

(4) Sofern für einen Auftrag Sonderbestimmungen vereinbart wurden, erlöschen diese mit der Erledigung des Auftrags und beziehen sich nicht auf gleichzeitig laufende oder Anschlussgeschäfte.

§ 3 Preise

(1) Soweit nicht anders angegeben, lauten alle Preise von TM ausdrücklich in EURO zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer. Die von TM erstellten Broschüren, Preislisten und sonstige Werbematerialien in der neuesten Fassung sind bis zum Erscheinen einer neuen Ausgabe gültig, als Ausnahme gelten Aktionen, die zeitlich begrenzt sind.

(2) Alle von TM genannten Preise verstehen sich unverpackt ab Werk. Kosten für Verpackung, Verladung, Versicherung (insbesondere Transportversicherung), Zölle und Abgaben, Transportkosten, Konsulatsgebühren oder sonstige aufgrund von Vorschriften des Bestimmungslandes erhobenen Abgaben/Gebühren sind darin nicht enthalten.

(3) TM behält sich vor, die Verkaufspreise nach Vertragsabschluss aufgrund von Währungsschwankungen, Erhebung von zusätzlichen Zöllen, gestiegenen Rohstoffpreisen oder gestiegenen Import-Seefrachten ggfls. zu korrigieren.

II.Pflichten der Vertragspartner

 § 4 Export- und Importgenehmigungen

(1) Von uns gelieferte Waren und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in Deutschland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragswaren – einzeln oder in integrierter Form – unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland. Bei Bezug von Erzeugnissen, für die eine Preisbindung und / oder eine Absatzbindung besteht, gelten außer diesen Lieferbedingungen die besonderen Bedingungen und Exportvorschriften z.B. Embargo des betreffenden Herstellers.

(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, sich selbständig über die entsprechenden Vorschriften zu informieren, und zwar nach den Deutschen Bestimmungen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, 65760 Eschborn/Taunus.

(3) Unabhängig davon, ob der Vertragspartner den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Waren angibt, obliegt es dem Vertragspartner in eigener Verantwortung, die gegebenenfalls notwendigen Genehmigungen der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörde einzuholen, bevor er die Ware exportiert. Der Vertragspartner ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endabnehmer verantwortlich.

§ 5 Zahlungskonditionen und Eigentumsvorbehalt

(1) Die Begleichung unserer Forderungen haben immer spätestens am letzten Tag der vereinbarten Zahlungsfrist durch für TM gebührenfreie Überweisung zu erfolgen; Verrechnungen oder Abzüge von Kosten oder Preisnachlässen sind ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner diesbezüglich zum Zeitpunkt der Zahlung nicht über eine Gutschriftanzeige oder eine andere schriftliche Einwilligung von TM verfügt.

(2) Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen hat der Vertragspartner einen Anspruch auf 2 % Skonto auf den Bruttobetrag (exklusive Frachtkosten). Die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ist ohne Skonto zu zahlen. Der Vertragspartner verliert mit dem Überschreiten der Zahlungsfrist alle Ansprüche auf die ihm eingeräumten Rabatte, Sonder- und Nettopreise.

(3) Sollten mit dem Vertragspartner in der Vergangenheit keine Kaufverträge abgeschlossen worden sein, gilt die Zahlung grundsätzlich gegen Vorkasse abzüglich 2 % Skonto, anders lautende Zahlungsvereinbarungen müssen von von TM schriftlich bestätigt werden.

(4) Einwände des Vertragspartners gegen Preise, Rechnungen, Gutschriften oder andere schriftliche Vereinbarungen sind TM innerhalb von 8 Tagen schriftlich mitzuteilen.

(5) Der Vertragspartner schuldet TM ohne entsprechende Mahnung über die offenen Beträge, mit deren Zahlung er nach Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug ist. Bei Überschreiten des Zahlungszieles sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu erheben. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

(6) Wenn der Vertragspartner nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist weiterhin mit der Zahlung der fälligen Beträge und Zinsen in Verzug ist verpflichtet er sich, TM alle außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten einschließlich berechtigterweise anfallender Kosten für juristischen Prozess-Beistand zu erstatten.

(7) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von TM. Die Ware darf auch dritten gegenüber nicht verpfändet oder sicherheitsübereignet werden. Der Vertragspartner ist berechtigt, den gelieferten Gegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Vertragspartner zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

(8) Stellt TM seine Rechnung nach Vertragsschluss auf einen anderen als seinen Vertragspartner aus, ist darin grundsätzlich keine Änderung des Vertragspartners und insbesondere auch keine Entlassung des Vertragspartners aus dessen Zahlungsverpflichtung zu sehen. Wird die Rechnung von TM an einen Dritten versendet, ist darin nur das Einverständnis zu dessen Schuldbeitritt, nicht aber zu einer Vertragsübernahme zu sehen.

(9) Für jede Mahnung nach Fälligkeit der Forderung werden dem Vertragspartner € 5,00 in Rechnung gestellt. Die gesetzlichen Rechte von TM im Falle eines Zahlungsverzuges des Vertragspartners bleiben unberührt

(10) Im Falle des Verzuges bzw. Scheckprotests oder bei Umständen, die TM berechtigen Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen, können etwaige Stundungsvereinbarungen und eingeräumte Zahlungsziele für den Vertragspartner, bezogen auf die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen TM und dem Vertragspartner, ohne weitere Voraussetzungen von TM gekündigt werden.

§ 6 Abtretung, Zurückbehaltung, Aufrechnung

(1) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn sein Gegenanspruch von uns unbestritten ist oder bereits rechtskräftig festgestellt wurde. Dies gilt auch für die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 GBG.

(2) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung von TM Ansprüche aus den Verträgen an Dritte abzutreten.

§ 7 Lieferzeiten und Liefertermine

(1) Die Lieferzeiten sind von von TM möglichst einzuhalten, gelten aber nicht als Endfrist. TM bestätigt grundsätzlich keine Fix-Liefertermine. Genannte Lieferzeiten/Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, die Verbindlichkeit der genannten Zeit/des genannten Termins wird durch TM ausdrücklich und schriftlich bestätigt. Für die Einhaltung einer Lieferzeit ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager oder, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet wird, die Meldung der Versandbereitschaft maßgebend. Lieferzeiten verlängern sich um eine jeweils individuell zu vereinbarende Frist, wenn der Vertragspartner eine geschuldete Mitwirkungshandlung nicht vornimmt.

(2) Die von TM genannten Liefertermine für die Lieferung von Ware bzw. für die Erbringung von Dienstleistungen liegen die für von TM geltenden Umstände und im Falle einer Abhängigkeit von Leistungen Dritter von TM diesen erteilten Informationen zugrunde.

(3) TM hat keinen Einfluss bei Lieferverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt, sollte dieser Fall eintreten verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. TM kommt mit Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen im Falle unverbindlicher Liefer- bzw. Leistungstermine erst dann in Verzug, wenn der Vertragspartner TM unter Angabe einer angemessenen Nachfrist anmahnt, diese Frist erfolglos abläuft und die weiteren, gesetzlichen Verzugsvoraussetzungen vorliegen.

(4) TM hat das Recht Teillieferungen vorzunehmen.

(5) Für die Dauer der Überprüfung von Farben, Mustern, Korrekturabzügen, Korrekturmustern, Katalogen oder Katalogproofs durch den Vertragspartner wird die Lieferzeit für den Zeitraum vom Versandtag bis zur endgültigen, schriftlichen Freigabe unterbrochen. Die Lieferzeit wird verlängert wenn der Vertragspartner bei bestehenden Kaufverträgen eine Änderung verlangt.

(6) Wird die Belieferung auf Wunsch des Vertragspartners, oder durch eine Unterlassung von erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Vertragspartners (z. B. Lieferung von Ein-, Um- oder Anbaugegenständen) verzögert, nimmt der Vertragspartner den Liefergegenstand nicht ab oder wird die Lieferung nicht durchgeführt, weil der Vertragspartner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, so TM berechtigt, Ersatz der dadurch entstehenden Mehraufwendungen, insbesondere der Lagerkosten, zu verlangen. Die Lagerkosten werden beginnend ab einer Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft mit 1 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat pauschal berechnet. Der Vertragspartner ist berechtigt, nachzuweisen, dass TM keine oder erheblich geringere Lagerkosten entstanden sind. TM bleibt vorbehalten, höhere Aufwendungen nachzuweisen. Ferner bleiben die Möglichkeiten von TM unberührt, aufgrund der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

§ 8 Mitwirkungsobliegenheiten- und Pflichten des Vertragspartners

(1) Soweit für die Wirksamkeit des Kaufvertrags oder für die Ausführung des Vertrags besondere Genehmigungen, Lizenzen (z.B. Import- oder Exportlizenzen) oder ähnliches erforderlich sind, hat diese der Vertragspartner einzuholen, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Der Vertragspartner ist darüber hinaus verpflichtet, alle nach dem Vertrag oder Treu und Glauben geschuldeten Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen, insbesondere erforderliche Genehmigungen einzuholen und von ihm zu liefernde Ein-, Um- oder Anbaugegenstände beizubringen.

(3) TM ist berechtigt, dem Vertragspartner für die Erbringung einer Mitwirkungshandlung (z.B. Beantragung erforderlicher Genehmigungen) eine angemessene Frist zu setzen. Nach erfolglosem Fristablauf ist TM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Liegen erforderliche Lizenzen oder Genehmigungen nicht spätestens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Vertragsschluss vor, ist TM ohne weiteres berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 9 Lieferung und Gefahrenübergang

(1) Die Lieferungen der TM erfolgen ab Werk im Erdgeschoß an nur einem Ort, worunter jeweils der Ort zu verstehen ist, von dem aus die Lieferung von TM besorgt wird. Die Ware gilt in folgenden Fällen als geliefert:

  1. a) Wenn die Versendung von einem Frachtführer (Spediteur, Paketdienst, etc.) ausgeführt wird, mit der Übergabe(Quittierung) der Sendung an den Frachtführer.
  2. b) Wenn die Sendung vom Vertragspartner oder in dessen Auftrag abgeholt wird, mit der Entgegennahme(Quittierung) der Sendung.
  3. c) Wenn zur Versendung Transportmittel von TM eingesetzt werden, mit der Ablieferung (Quittierung) an dem vom Vertragspartner angegebenen Ort.

Mit der Lieferung der Ware geht die damit verbundene Gefahr auf den Vertragspartner über.

(2) Der Vertragspartner trägt jeweils das Transportrisiko, gegen das er sich nötigenfalls selbst versichern sollte, auch wenn TM den Transport beauftragt.

(3) Eine Versicherung des Liefergegenstandes, sei es gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige Risiken, erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners und auch dann stets auf dessen Kosten.

III. Wareneingangskontrolle, Rücktritt, Mängelrechte und Schadensersatz

§ 10 Wareneingangskontrolle

(1) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware sofort nach Erhalt am Bestimmungsort bzw. nach Eingang beim Vertragspartner selbst oder bei einem von ihm beauftragten Dritten sorgfältig kontrollieren zu lassen. Eventuelle Reklamationen wegen offener Mängel an der Ware, die auf Material- oder Produktionsfehler zurückzuführen sind, sowie Abweichungen zwischen der gelieferten Ware und den diesbezüglich auf der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung gemachten Angaben hinsichtlich Menge der Umkartons, Stückzahlen der Artikel, Gewicht, Zusammensetzung oder Qualität sind TM spätestens innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Sendung schriftlich mitzuteilen.

(2) Versteckte Mängel, die berechtigterweise nicht innerhalb der oben genannten Frist festgestellt werden können, sind TM unverzüglich nach deren Feststellung, jedoch spätestens innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Sendung schriftlich mitzuteilen.

(3)Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Ware ohne die vorherige schriftliche Einwilligung von TM zu retournieren. Die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners, er trägt ebenfalls die mit der Ware verbundene Gefahr bis zu deren Ablieferung bei TM. Schäden, die von einem durch uns oder durch einen vom Vertragspartner beauftragten Frachtführer entstanden sind und bei der Anlieferung äußerlich sichtbar sind, müssen dem Frachtführer vom Vertragspartner oder einem beauftragten Dritten auf der Empfangsbestätigung des Frachtführers schriftlich angezeigt werden, sonst erkennt TM keine Gewährleistungsansprüche an.

§ 11 Feststellung von Mängeln und Mängelrechte des Vertragspartners

(1) TM trägt die Gewähr dafür, dass die gelieferten Waren bei Gefahrübergang nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind.

(2) Angaben in beim Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferungsumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte etc. des Kaufgegenstandes stellen keine Garantie, sondern nur Produktbeschreibungen dar, die nur als annähernd anzusehen sind. Eine Garantie liegt nur dann vor, wenn TM diese ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet.

(3) Werden bei einer Charge eines Artikels nach bestimmten Sachen und nach dem Vertragsschluss Änderungen hinsichtlich Konstruktion, Material und/oder Ausführung vorgenommen und diese bei der gelieferten Sache berücksichtigt, stellen diese Änderungen keinen Mangel der Kaufsache dar, soweit dadurch keine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit eintritt. Sofern die Änderungen bei der gelieferten Kaufsache noch nicht berücksichtigt wurden, besteht kein Anspruch des Vertragspartners auf Umsetzung derartiger Änderungen.

(4) Aufgrund von öffentlichen Äußerungen Dritter (einschließlich der Lieferanten von TM oder des Herstellers) haftet TM nicht, wenn wir diese Äußerung nicht kannten oder kennen mussten. Aufgrund öffentlicher Äußerungen durch uns oder bezeichnete Dritte haften wir nicht, wenn die Aussage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits berichtigt war oder wenn der Vertragspartner nicht nachweisen kann, dass die betreffende Aussage seine Kaufentscheidung beeinflusst hat.

(5) Die Gewährleistung und Ansprüche daraus sind für Mängel und Schäden ausgeschlossen, die entstanden sind

  1. weil auf Weisung des Vertragspartners eine bestimmte Konstruktion, bestimmtes Material oder bestimmte Gegenstände den Kaufgegenstand gewählt wurde,
  2. weil der Vertragspartner den Kaufgegenstand fehlerhaft montiert oder in Betrieb genommen hat,
  3. weil der Vertragspartner den Kaufgegenstand fehlerhaft bedient oder er ungeeignete Betriebsmittel verwendet hat,
  4. weil der Vertragspartner die Bedienungsanleitung oder Wartungsvorschriften nicht beachtet hat,
  5. weil der Vertragspartner den Kaufgegenstand unsachgemäß gebraucht oder überbeansprucht hat,
  6. weil der Vertragspartner Fremdteile (Artikel oder Teile anderer Hersteller) eingebaut hat, obwohl diese nicht in der Bedienungsanleitung oder durch schriftliche Erklärung von TM genehmigt waren,
  7. weil der Vertragspartner den Kaufgegenstand zerlegt oder verändert hat, ohne dafür unsere Zustimmung gehabt zu haben,
  8. weil der Vertragspartner die Kaufsache fehlerhaft in eine andere Sache eingebaut hat (mag der Einbau in die andere Sache grundsätzlich auch bestimmungsgemäß gewesen sein).

(6) Beanstandungen des Vertragspartners heben die Annahme- und Zahlungspflicht von ihm nicht auf, es sein denn, die Mangelhaftigkeit der Ware ist unstrittig oder bereits rechtskräftig festgestellt.

(7) Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, ist TM zur Beseitigung des Mangels berechtigt, sei es durch Nacharbeit/Nachbesserung am Kaufgegenstand, durch Ersatzlieferung oder Ersatzlieferung des Teilstückes. Ist eine Art der Nachbesserung zum Nachteil für den Vertragspartner, so ist er berechtigt eine andere Art zu verlangen.

(8) Ist eine Nachbesserung zwischen TM und dem Vertragspartner vereinbart, so erfolgt die Instandsetzung des Kaufgegenstandes oder des Teilstückes bzw. die Ersatzlieferung ohne Berechnung der hierzu notwendigen Aufwendungen, insbesondere der Lohn-, Material- und Frachtkosten. Die ausgetauschten Altteile werden mit dem Ausbau Eigentum von TM.

(9) Bei der Regulierung von Gewährleistungsansprüchen mit ausländischen Vertragspartnern übernimmt TM grundsätzlich keine Zollkosten oder andere, sonstige Kosten, die mit dem Ort des Einsatzes bzw. dem Ausfuhrland des Vertragsgegenstandes zu tun haben.

(10) Wenn TM innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, keinen Nacherfüllungsversuch unternimmt oder eine Fristsetzung nach dem Gesetz ausnahmsweise entbehrlich ist, kann der Vertragspartner zu den anderen gesetzlichen Mängelansprüchen übergehen. Dies sind insbesondere die Kaufpreisminderung oder der Rücktritt vom Vertrag. Wenn TM einen fristgerechten Nacherfüllungsversuch unternommen hat, der den Mangel allerdings nicht beseitigt hat, darf der Vertragspartner erst nach erfolglosem Ablauf einer weiteren angemessenen Nacherfüllungsfrist zu den anderen Mängelansprüchen übergehen, es sei denn, dem Vertragspartner wäre dieses weitere Zuwarten ausnahmsweise nicht zumutbar. Bei Teilleistungen kann der Vertragspartner vom ganzen Kaufvertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung nachweislich kein Interesse hat und die Pflichtverletzung erheblich ist. Schadenersatzansprüche wegen Mängeln bestehen nur unter den in diesen Bedingungen (§ 13) genannten Voraussetzungen.

(11) Wenn eine Überprüfung des beanstandeten Kaufgegenstandes ergibt, dass kein Mangel vorlag, ist TM berechtigt, den entstandenen Aufwand für die Überprüfung nach seinen allgemeinen Stundensätzen dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.

(12) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwischen beiden Vertragspartnern beträgt generell ein Jahr ab dem Auslieferdatum.

(13) Rückgriffsrechte des Vertragspartners nach § 478 BGB bleiben hiervon unberührt.

§ 12 Recht zum Rücktritt des Vertragspartners vom Kaufvertrag

(1) Für das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Kaufvertrag gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass ein Rücktrittsrecht wegen einer nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung nur in Betracht kommt, wenn TM die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(2) TM ist berechtigt, die von dem Vertragspartner im Rücktrittsfall vom Kaufvertrag herauszugebenden Nutzungen pauschal mit monatlich 3% des Kaufpreises in Rechnung zu stellen, sofern der Vertragspartner nicht einen geringeren Wert der gezogenen Nutzungen nachweist. Das Recht von TM, einen höheren Wert der Nutzungen nachzuweisen, bleibt unberührt.

§ 13 Haftungsbeschränkungen Schadenersatzpflicht TM

(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.

(2) Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Vertragspartners.

(3) Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Vertragspartners.

(4) Der Vertragspartner ist verpflichtet Schäden, für die er TM haftbar machen will, unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Er hat TM nach vorheriger Terminvereinbarung eine Untersuchung des Schadens zu ermöglichen.

§ 14 Schadenersatzpflicht des Vertragspartners

Wenn TM dem Vertragspartner gegenüber berechtigt ist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dann wird eine Pauschale in Höhe von 10% des Kaufpreises verlangt, es sei denn der Vertragspartner weißt TM einen geringeren Schaden nach. Die Geltendmachung eines höheren Schadens nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt TM vorbehalten.

IV.Sonstiges

§ 15 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

(1) Wenn die angelieferten Dinge nach Entwürfen, Wünschen oder Anweisungen des Vertragspartners angefertigt wurden, hat der Vertragspartner TM von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte geltend gemacht werden.

(2) TM haftet hinsichtlich der hergestellten Kaufgegenstände nur für Verletzungen von in Deutschland erteilten Patenten und nur insoweit, dass TM den Vertragspartner in der außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzung mit den Patentinhabern unterstützt, dem Vertragspartner die Kosten eines Prozesses erstattet und ihn von den durch rechtskräftiges Urteil zuerkannten Schadenersatzansprüchen des Pateninhabers freistellt. Die Haftung für Patenrechtsverletzungen im Ausland seitens TM ist ausgeschlossen.

§ 16 Kontrollpflichten des Vertragspartners

(1) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Muster, Korrekturabzüge, Korrekturmuster oder Katalogproofs, die er nach einer entsprechenden Anforderung von TM erhalten hat, sorgfältig auf Fehler bzw. Mängel hin zu prüfen und sie gegebenenfalls zügig korrigiert oder genehmigt an TM zurück zu schicken.

(2) Die Genehmigung durch den Vertragspartner gilt als Bestätigung, dass TM die vorangegangenen Arbeiten frist-und ordnungsgemäß ausgeführt hat. TM haftet nicht für Abweichungen, Fehler oder Mängel gleich welcher Art, die in den vom Vertragspartner genehmigten oder korrigierten Muster, Korrekturabzügen, Korrekturmuster oder Katalogproofs unbemerkt geblieben sind.

(3) Alle auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners angefertigten Muster, Korrekturabzüge, Korrekturmuster oder Katalogproofs werden zusätzlich zu dem vereinbarten Artikelpreis in Rechnung gestellt, soweit nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Kosten im Artikelpreis enthalten sind. TM versendet Muster nur gegen Berechnung, ein Retournieren der Muster ist generell ausgeschlossen.

(4) Die von TM veröffentlichten Katalogabbildungen sind nicht farbverbindlich. TM liefert alle Artikel ohne Inhalt, es sei denn es ist in der Artikelbeschreibung explizit angegeben. Alle Elektronikartikel werden mit Batterien geliefert, es sei denn es ist in der Artikelbeschreibung anders angegeben. Die Batterien sind entweder in der Verpackung des Artikels beigelegt oder durch einen Trennstreifen in das Batteriefach des Artikels eingelegt.

(5) Die von TM in Katalogen, Broschüren oder sonstigen Werbematerialien angegebenen Artikelbeschreibungen und Maße, Druckflächen, Druckcodes und sonstige Angaben sind grundsätzlich nur annähernd maßgebend.

§ 17 Kaufverträge mit Werbeanbringung

(1) TM wird grundsätzlich alle Artikel, die vom Vertragspartner mit einer Werbeanbringung bestellt wurden und ursprünglich in Verpackungsmaterialien wie z.B. Polybeutel, Folien, Bubble-Folien, Papier, Seidenpapier und/oder Styropor zusätzlich verpackt waren, nur in die mitgelieferten Einzelverpackungen (Geschenkkartons, Boxen, Etuis, etc.) wieder zurück verpacken. Wenn der Vertragspartner es ausdrücklich wünscht kann TM die Artikel gegen Mehrpreis wieder in die Verpackungsmaterialien (Polybeutel, Folien, Bubble-Folien, Papier, Seidenpapier und/oder Styropor) zurück verpacken. Dies ist im Auftragsfall eindeutig zu erwähnen.

(2) Die vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Siebe, Klischees, Filme, Stempel oder Datenträger werden von TM ohne Überprüfung verwendet und gelten wie genehmigt gemäß § 16. Diese Werkzeuge sind nach dem Auftragsende zurück zu gewähren. Wenn der Vertragspartner eine Archivierung für Folgeaufträge wünscht, so ist dies gesondert im Vertrag zu erwähnen. Es besteht für TM generell für die Lagerung eine Aufbewahrungspflicht von 2 Jahren, danach werden die archivierten Unterlagen ohne gesonderte Nachricht an den Vertragspartner von TM vernichtet.

(3) Der Vertragspartner erwirbt durch eine Auftragserteilung keinen Eigentumsanspruch an den Druck-Werkzeugen. Nach Beendigung des Auftrags erfolgt eine Löschung und Vernichtung durch TM.

(4) TM behält sich im Auftragsfall von Werbeanbringungsaufträgen eine Mehr- oder Minderlieferung von maximal 10 % vor.

(5) Der Vertragspartner bestätigt mit der Erteilung des Kaufvertrages TM, dass er berechtigt ist die zur Verfügung gestellten Daten benutzen und vervielfältigen zu dürfen. Dieses Recht tritt er mit der Auftragserteilung an TM ab.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Alle Rechte (insbesondere das Eigentums- und Urheberrecht Dritter) sind vorbehalten. Der Inhalt dieser Ausgabe darf ganz oder teilweise ohne die vorherige Einwilligung von TM nicht vervielfältigt, in einer computergestützten Datendatei gespeichert oder veröffentlicht werden, sei es elektronisch, mechanisch, als Fotokopie, als Bildaufnahme oder auf andere Art und Weise.

(2)Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Vertragspartnern ist Ganderkesee. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

(3) Kaufvertragsänderungen, Vertragsänderungen, Ergänzungen und etwaige Nebenabreden unter den Beteiligten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch und insbesondere für Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel. Ist die Einhaltung der Schriftform erforderlich, genügt auch die Übermittlung per Telefax. Eine elektronische Datenübermittlung (E-Mail) ist nur ausreichend, wenn diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist.

(4) TM ist berechtigt, die personenbezogenen Daten unserer Vertragspartner mittels elektronischer Datenverarbeitung zu speichern und zu verarbeiten.

(5) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarungen bzw. des Vertrages mit unseren Vertragspartnern ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle des rechtsunwirksamen Teils gilt als vereinbart, das dem, was die Vertragschließenden wirtschaftlich gesehen vereinbaren wollten, in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall, dass unsere vertraglichen Vereinbarungen oder diese Bedingungen eine Lücke haben sollten.

Stand Januar 2020