Produkt Sicherheitsgesetz
Wir führen nur Waren ein, die den aktuell geltenden EU-Richtlinien und –Normen entsprechen.
Aufgrund der Vorschrift des Produktsicherheitsgesetztes vom 01.12.2011 wird gesetzlich vorgeschrieben das jedes Produkt mit einem Herstellernachweis, falls der Hersteller seinen Sitz nicht im Europäischen Wirtschaftsraum hat, des „Inverkehrbringers“ zu versehen.
Dies kann in Form von kleinen Etiketten an unauffälliger Stelle des Produktes oder an dessen Einzelverpackungen erfolgen. Hierbei ist es wichtig, dass der Name sowie die Postanschrift angegeben werden. Diese Form der Darstellung wird vom Gesetzgeber vorgeschrieben.
Als „Inverkehrbringers“ kann der Hersteller, der Importeur oder der Auftraggeber direkt benannt werden. Die für die Umsetzung des ProdSG eigens auf den Auftraggeber entstehenden Kosten werden in Rechnung gestellt, wenn dies nicht gleichzeitig mit dessen Werbeaufdruck passiert.
Wünscht der Auftraggeber nicht eigens als „Inverkehrbringer“ genannt zu werden so wird entweder der Hersteller oder der Importeur als „Inverkehrbringer“ nach dem ProdSG genannt.